EuGH, Urteil vom 17.02.2005, AZ: C-453/02, C-462/02 (Linneweber )

Mit Urteil vom 17.02.2005 hat der EuGH entschieden, dass Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6.EG-Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.

Der deutsche Bundestag hat daraufhin mit Wirkung vom 06.05.2006 das Umsatzsteuergesetz geändert und die bisherige Umsatzsteuerbefreiung der Spielbankenbetreiber abgeschafft. Nachdem die Spielautomatenbetreiber in ihren ersten Umsatzsteuervoranmeldungen nach dem 06.05.2006 unter Berufung auf das Urteil des EuGH auch nach dem 06.05.2006 weiterhin steuerfreie Umsätze erklärten, teilten die Finanzämter mit, dass sie an das nationale Recht gebunden seien und die Steuerpflichtigen sich im Rechtsbehelfsverfahren auf das Europarecht berufen sollten. Der Weg durch die Instanzen bis zum EuGH ist damit erneut eröffnet.Wir vertreten in Kooperation mit dem UAVD ( Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland e.V. ) und der Interessengemeinschaft der Spielautomatenbetreiber ( IdS ) Automatenaufsteller, die gegen diese Missachtung der 6. EG-Richtlinie vorgehen wollen.

Leif Debor

Rechtsanwalt

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
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