Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugestanden hat und demzufolge keine Sperrzeit eingetreten ist
Der Senat hat entschieden, dass in den Fällen eines Zuzugs zum Partner ein wichtiger Grund auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass in absehbarer Zeit eine Eheschließung erfolgt und der gewählte Zeitpunkt für die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses durch Gründe des Wohls eines Kindes des umziehenden Partners gedeckt wird. Es kommt dann nicht darauf an, ob die Partner bereits vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet hatten.
SG Dresden – S 17 AL 996/02 –
Sächsisches LSG – L 3 AL 126/03 – – B 11a/11 AL 49/04 R –
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