Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe braucht. Der unterhaltspflichtige andere Elternteil muss sich deshalb auch ungefragt anteilig an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über das der Elternteil entscheiden darf, bei dem sich das Kind aufhält. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im Fall stritten zwei getrennt lebende Eheleute, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben, um die Notwendigkeit von Nachhilfekosten für eines ihrer Kinder, das bei der Mutter lebt. Die Mutter erachtete es als notwendig, dem Kind professionellen Nachhilfeunterricht in Englisch erteilen zu lassen. Sie meldete den Sohn im März 2004 zur Nachhilfe an und forderte hierfür 132,- EUR im Monat vom Vater. Der Vater, der erst Ende Juni 2004 von der Nachhilfe des Sohnes erfuhr, weigerte sich, die Kosten für die Nachhilfe zu übernehmen, da er nicht zuvor von der Mutter gefragt worden sei. Außerdem hätte er selbst, wenn man ihn gefragt hätte, die Nachhilfe übernehmen können.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Vater, die Kosten für den Nachhilfeunterricht (für die Zeit ab Juli 2004) teilweise zu übernehmen. Den anderen Teil müsse die Mutter selbst tragen.

Das Gericht führte aus, dass es sich bei den Kosten der Nachhilfe um angemessenen Kindesunterhalt handele, der vom Vater als regelmäßiger Mehrbedarf mit zu tragen sei. Die Mutter habe auch ohne Einverständnis des Vaters, den Sohn zur Nachhilfe anmelden dürfen, denn bei der Nachhilfe handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhalte, nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein entscheiden könne.

Auch wenn die Kosten von monatlichen 132,- EUR nicht unerheblich seien, stünden sie nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Das gelte erst recht, wenn – wie hier – einen Teil der Kosten die Mutter selbst übernehmen müsse. Dadurch, dass die Mutter nicht die angebotene Hilfe des Vaters angenommen habe, habe sie nicht sachwidrig gehandelt – denn professionelle Nachhilfe sei erfahrungsgemäß effektiver.

Der Vater obsiegte aber hinsichtlich der Nachhilfekosten, die die Mutter für die Vergangenheit (März 2004 bis Juni 2004) verlangte. Da es sich hier nicht um Sonderbedarf (= unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf) sondern um regelmäßigen Mehrbedarf handele, könne die Mutter gemäß § 1613 Abs. 1 BGB keine Beteiligung des Vaters verlangen.

OLG Düsseldorf Urteil vom 08.07.2005  AZ II-3 UF 21/05

Sandra Stobbe

Rechtsanwältin

Volker Wetzig

Rechtsanwalt

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
Willig, Koch & Kollegen GbR
Hildesheimer Straße 124

30880 Laatzen

Telefon: (05 11) 87 57 27 0
Telefax: (05 11) 87 11 02