In der vom Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage aufgestellten Hausordnung darf zwar vorgesehen sein, dass Klavier spielen verboten ist (was hier faktisch dadurch geschehen war, dass das Musizieren untersagt war, sofern es Zimmerlautstärke überschreite – was beim Klavier spielen nicht auszuschließen ist).
Eigentümer haben aber das Recht, eine Änderung der Hausordnung – gegebenfalls vor Gericht – durchzusetzen. (Bayerisches
Oberstes Landesgericht, 2 Z BR 96/01)
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