Wird eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser festgelegten Termin aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstücke lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst später zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann.Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass seine Kinder den Grundbesitz 10 Jahre lang gemeinsam bewirtschaften und die Erträge unter sich aufteilen sollten. Danach sollte der Grundbesitz unter den Kindern in bestimmter Weise aufgeteilt werden. Nach dem Tod des Erblassers kam es jedoch zu erheblichen persönlichen Differenzen zwischen den Kindern. Sie lösten deshalb die Erbengemeinschaft schon vor dem vom Erblasser gesetzten Termin auf.

Der Grundbesitz wurde wie vom Erblasser bestimmt aufgeteilt. Einer der Erben übernahm jedoch einen Teil der Schulden, die auf dem seiner Schwester zugedachten Grundbesitz lasteten. Er beantragte vergeblich, diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen, weil die Übernahme der Verbindlichkeiten in keinem Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers stehe, sondern nur die steuerrechtlich unerhebliche Vermögensebene berühre. Der Kläger und seine Schwester hätten nicht die Erbquote verändert, sondern lediglich die durch die vorgezogene Auseinandersetzung bedingten Veränderungen ausgeglichen.

Der Bundesfinanzhof entschied hingegen, es handele sich um Anschaffungskosten der vom Kläger in der Erbauseinandersetzung erworbenen Grundstücke. Der Kläger habe durch die Schuldübernahme eine Ausgleichsleistung dafür erbracht, dass er den ihm zugedachten Grundbesitz um mehrere Jahre verfrüht aus dem Nachlass erwerben konnte.

Gericht: Bundesfinanzhof
19.12.2006
Aktenzeichen: IX R 44/04

Helmut Hartung

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