Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet.

Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt worden. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausübt.Nach Auffassung des BFH liegt kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor, weil der Kläger auf Grund des Schenkungsvertrages weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen konnte.

Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem Kläger und seinem Vater gesamthänderisch zustehe. Insbesondere habe der Vater seine Beteiligungen an den Hauptgesellschaften nicht in die Innengesellschaft eingebracht; vielmehr habe der Kläger lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen erworben. Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat.

(BFH, Urt. v. 16. 1. 2008 – II R 10/06)

Leif Debor

Rechtsanwalt

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