Wenn es sich um die Beseitigung von Gefahrenquellen handelt, dürfen Eigentümer die Kosten nicht auf ihre Mieter umlegen.
Ein Eigentümer ließ auf einem vermieteten Grundstück zwei Bäume entfernen. Der eine drückte mit seinen Wurzeln eine Mauer ein, der andere war ausgetrocknet und konnte jederzeit umstürzen. Anschließend wollte er seine Mieter über die Umlage an den Kosten beteiligen. Diese sahen es aber anders und meinten, dass das nicht ihre Angelegenheit sei, sondern eindeutig in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters falle.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (Aktenzeichen 7 C 109/03) urteilte daraufhin zugunsten der Mieter. Begündung: Bei den beiden Bäumen habe es sich um die Beseitigung von Gefahrenquellen gehandelt. Und das falle nicht unter die Pflege gärtnerischer Flächen. Der Eigentümer blieb also auf seinen Kosten sitzen.

Helmut Hartung

Rechtsanwalt

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
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