Die Möglichkeit, einen Mitarbeiter zu Rufbereitschaftsdienst heranzuziehen, gibt dem Arbeitgeber nicht automatisch das Recht, dem Beschäftigten auch eine bestimmte Zeitspanne vorzugeben, binnen derer er sich nach dem Abruf am Arbeitsplatz einfinden muss.

Wenn die zugrundeliegenden Arbeitsvertragsrichtlinien lediglich vorsehen, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit „kurzfristig“ aufnehmen muss, verschafft das dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, „im voraus und für alle Fälle“ eine feste Zeitspanne zu bestimmen. Mit dieser Entscheidung vom 31. Januar (6 AZR 214/00) gab das Bundesarbeitsgericht einem Krankenpfleger recht. Der Mann hatte sich gegen eine Anordnung seines Arbeitgebers gewehrt, wonach sich Mitarbeiter in Rufbereitschaft binnen zwanzig Minuten nach dem

Abruf im Krankenhaus einfinden mussten. Dadurch sah der Mann die Grenzen des Direktionsrechts überschritten. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar, dass eine solche generelle Zeitregelung dem Wesen der Rufbereitschaft zuwiderliefe. Sei der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen – etwa in Notfällen – darauf angewiesen, dass der Mitarbeiter nach spätestens zwanzig Minuten am Platz sei, müsse er eine andere Arbeitszeitregelung wählen. In Betracht komme der Schichtdienst oder der Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Mitarbeiter – im Unterschied zur Rufbereitschaft – schon in der Klinik aufhalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Manfred Koch

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