Miteigentümer müssen Leuchtreklame am Haus dulden, wenn sie ortsüblich ist und kein merklicher Lichteinfall oder eine Beschränkung der Aussicht damit verbunden ist. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich der Eigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung durch eine beleuchtete Reklametafel gestört. Der Mieter der im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage befindlichen Geschäftsräume hatte diese installieren lassen. Der Wohnungseigentümer aus dem ersten Stock verlangte, dass die Leuchtreklame entfernt werde. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstelle, diese sei jedoch von den Miteigentümern zu dulden, wenn die Leuchtreklame der ortsüblichen Werbung für Gewerbetreibende entspreche und „kein merklicher Lichteinfall“ oder eine „Einschränkung der Aussicht“ der übrigen Eigentümer damit verbunden sei. Sie dürfe nur dann verboten werden, wenn andere Eigentümer über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden (§ 14 Nr. 1 WEG).

Vorinstanz
Landgericht Köln, Beschluss v. 28.11.2005 – 29 T 253/02 –
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 31.05.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 11/06

Helmut Hartung

Rechtsanwalt

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