Das LG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter die Kosten der Gasthermenwartung per Mietvertrag auf den Mieter abwälzen darf.

Das Gericht entschied, dass die Überwalzung der Wartungkosten auf den Mieter unwirksam ist. Nach der weiten Fassung der Klausel, dass der Mieter die Etagenheizung auf eigene Kosten „einschließlich“ Wartung und Reinigung zu betreiben hat, sollem dem Mieter sämtliche mit der Anlage verbundenen Kosten, insbesondere Instandsetzungskosten auferlegt . Denn die Wartung umfaßt im Zweifel auch Instandsetzungsmaßnahmen wie den Austausch von Kleinteilen oder durch die Wartung als erforderlich festgestellte zumindest kleinere Reparaturarbeiten. Nach dem Grundgedanken des Mietrechtes habe der Vermieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Übertragung von Instandhaltungspflichten ist daher allenfalls in einem Umfang zulässig, der betragsmäßig und zeitlich begrenzt ist.

LG Berlin Urteil vom 10.01.1992 AZ 64 S 291/91

Helmut Hartung

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