Nutzt ein Eigentümer seine mit staatlicher Hilfe gebaute Wohnung nicht für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum, können die noch nicht in Anspruch genommenen Zuschüsse auf eine andere Immobilie übertragen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Folgeobjekt ebenfalls selbst genutzt wird.

Danach hört die Großzügigkeit des Staates auf. Für ein drittes Objekt gibt es keine Eigenheimzulage mehr, so der Tenor eines Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums, auf das die Bausparkasse BHW in Hameln aufmerksam gemacht hat. (AZ: IV C 3- EZ 1160-2, Rz. 48).

Das muss aber nicht heißen, dass dann Schluss mit der Förderung ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn man aus einem Folgeobjekt wieder zurück in das Erstobjekt zieht und für diese Wohnung die Achtjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhof ist es nicht als Wechsel in ein drittes Objekt zu betrachten, wenn jemand von einem zweiten Objekt wieder in seine erste Wohnung zurückzieht. In dieser Situation lebe der steuerliche Begünstigung der ersten Wohnung wieder auf – natürlich nur für den übrig bleibenden Förderzeitraum

(AZ.:X R 15/98).

Leif Debor

Rechtsanwalt

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