Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln muss eine Versicherungsgesellschaft einem Kölner Entschädigung in Höhe von 8.250,- Euro für eine wertvolle Armbanduhr zahlen, die diesem in Neapel bei einem Einkaufsbummel durch einen unbekannten Räuber vom Handgelenk gerissen worden war. Den Einwand der Hausratversicherung, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden, weshalb sie nicht leisten müsse, ließ das Gericht nicht gelten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen.

Der Kläger wollte während eines Italienaufenthaltes mit mehreren anderen Personen gemeinsam in Neapel bummeln gehen. Dabei trug er wegen des kurzärmeligen Hemdes sichtbar seine goldene „Rolex“, die er nachträglich auch noch mit einem wertvolleren Armband Modell „President“ versehen hatte. Auf der Via Toledo überfiel ihn ein unbekannter Täter von hinten und riss ihm die Uhr vom Handgelenk, indem er seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk steckte, ihn einige Meter mit sich und schließlich über ein Auto zog, bis das Armband riss, wobei der Kölner Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks erlitt. Anschließend flüchtete der Täter zunächst zu Fuß und anschließend mit einem Komplizen, der mit einem bereit stehenden Roller wartete.
Diesen Sachverhalt, den die Versicherung im Prozess bestritten hatte, sah der 9. Zivilsenat nach der Vernehmung von 2 Zeuginnen als erwiesen an. Bei dem Geschehen handele es sich wegen der gezielten Gewaltanwendung um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen, nicht nur um einen bloßen Trickdiebstahl mit Überraschungseffekt. Dies hatte die Versicherung ebenfalls geltend gemacht, da ein solcher nicht versichert gewesen wäre.

Der Senat führte in der Urteilsbegründung weiter aus, die beklagte Hausratversicherung könne sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen, da der Versicherungsfall, d. h. der Raub der Uhr, vom klagenden Kölner nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Dieser habe zwar eine wertvolle, nicht aber auffällige Uhr zur Schau getragen. Auch sei er nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen, sondern habe sich in Begleitung auch ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufstraße in Neapel befunden. Mit anderen Fällen, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht worden war, sei der Fall deshalb nicht zu vergleichen. Das Tatopfer habe keine Veranlassung gehabt, die Einkaufstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen; sein Verhalten stelle kein grobes außer Acht lassen der verkehrsüblichen Sorgfalt dar.

OLG Köln
Datum: 13.03.2007
9 U 26/05

Sandra Stobbe

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Leif Debor

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