Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten könnte, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, berufsunfähig und ihm deshalb von der zuständigen Ärzteversorgung eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren ist.

Die 1944 geborene Klägerin war über 30 Jahre als Anästhesistin in Krankenhäusern beschäftigt, kann dieser Tätigkeit aber seit dem Jahr 2000 gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen. Sie beantragte deshalb bei der Beklagten, ihr eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Die beklagte Ärzteversorgung, eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Ärzte, lehnte dies ab. Berufsunfähig sei nur, wer zu einer ärztlichen Tätigkeit überhaupt außer Stande sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie zwar ihre alte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sie aber ohne unmittelbaren Patientenkontakt etwa als Gutachterin im Öffentlichen Dienst, in der Pharmaindustrie oder medizinjournalistisch arbeiten könne. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin gesundheitlich jedenfalls noch in der Lage sei, halbtags bei dem Medizinischen Dienst einer Krankenversicherung im Wesentlichen als „Aktengutachterin“ tätig zu sein, ihr grundsätzlich eine solche Stelle offen stehe und sie deshalb nicht berufsunfähig sei.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auf den Antrag der Klägerin der Berufung gegen dieses Urteil stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Denn eine Ärztin, die – wie die Klägerin – Patienten nicht mehr behandeln oder untersuchen kann, wird auch als Gutachterin im Öffentlichen Dienst, z. B. beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder in einem kommunalen Gesundheitsamt, nicht mehr eingestellt. Auf andere von der Beklagten genannte Tätigkeiten, z.B. in der Pharmaindustrie oder als Medizinjournalistin, muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Denn dafür benötigt sie keine Approbation. Nur auf solche Stellen kann sie jedoch nach der maßgeblichen Satzungsbestimmung der Beklagten verwiesen werden.

Urteil des OLG Celle vom 26.04.2007
8 LB 212/05

Sandra Stobbe

Rechtsanwältin

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
Willig, Koch & Kollegen GbR
Hildesheimer Straße 124

30880 Laatzen

Telefon: (05 11) 87 57 27 0
Telefax: (05 11) 87 11 02