Für undichte und dadurch schlierig-milchige Isolierglasscheiben in drei Zimmern kann der Mieter die Miete mindern (hier unter Einschluss eines defekten Teppichs zugesprochen in Höhe von fünf Prozent), da „dadurch die Aussicht nach draußen erschwert wird“. (Amtsgericht Köln, 217 C 536/98)
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