Eine nicht eingefriedete Terrasse, deren Steinfliesen unmittelbar in die Rasenfläche des Gartens übergehen und die nur zu einem kleinen Teil von einem Balkon überragt wird, gehört nicht zur Wohnung. Die Hausratsversicherung schützt dort abgestellte Gegenstände nicht. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Klägerin hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Als sie eine Stahlplastik des Künstlers Hajek erwarb, stellte sie diese auf ihre nicht eingefriedete Terrasse, die zum Teil von einem Balkon im ersten Stock überragt wird, unterhalb des äußeren Endes des Balkons auf. Sie schützte sie noch mit einer Wolldecke. All das nützte allerdings nichts, als im September 2003 ein Hagelsturm darüber fegte, die Decke wegwehte und die Plastik beschädigte. Ein Restaurator veranschlagte die Reparaturkosten auf 4460 Euro. Diesen Betrag verlangte sie von ihrer Hausratsversicherung, die sich allerdings weigerte, den Schaden zu regulieren. Die Terrasse gehöre nicht zur Wohnung, es läge daher kein Versicherungsfall vor.

Die Besitzerin der Plastik klagte daraufhin beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Versichert seien nur Gegenstände, die sich in dem durch den Vertrag festgelegten Versicherungsort befänden. Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsort die Wohnung des Versicherungsnehmers, einschließlich der Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Eine Ausnahme würde nur für Rundfunk- und Fernsehantennen sowie für Markisen gemacht, die ausdrücklich mitversichert seien, obwohl sie sich außerhalb der Räume befänden. Bereits daraus ergäbe sich, dass Gegenstände, die sich im Freien befänden, nicht versichert seien. Hinzukomme, dass auch nach der Verkehrsanschauung die offene Terrasse nicht zur Wohnung gehöre, sondern zur Umgebung des Wohnhauses, ähnlich wie der Garten und der Hofraum. Eine Auslegung dahingehend, dass der Begriff Wohnung auch die Terrasse beinhalte, komme daher nicht in Betracht.

Datum: 17.11.2006
Aktenzeichen: 251 C 19971/06

Sandra Stobbe

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