Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf bei Studenten nach jahrelanger Zahlung nicht einfach eingestellt werden. Das hat das Sozialgericht Aachen entschieden. Es bejahte im Fall einen so genannten Härtefall.

Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht Aachen mit § 7 Abs. 5 S.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II, sog. „Hartz-IV-Leistungen“), wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BaföG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Alters) kein BaföG bekommen kann. Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als Darlehen gewährt werden.

In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts (Vorsitz: Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl) anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben, BaföG-Förderung wurde abgelehnt.

In Kenntnis der Tatsache, dass die Antragstellerin studiert, bewilligte die Antragsgegnerin (ARGE der Stadt Aachen) seit 1.1.2005 wiederholt bis einschließlich 28.2.2007 Arbeitslosengeld II. Ab 1.3.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Weiterbewilligung unter Hinweis auf das grundsätzlich nach BaföG förderungsfähige Studium der Antragstellerin ab.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen teilt zwar die Auffassung der Antragsgegnerin, dass Alg II während des Studiums nicht weiter als Zuschuss gezahlt werden darf. Es liege aber ein besonderer Härtefall vor, denn die Antragstellerin habe den größten Teil der Ausbildung absolviert, mit den abschließenden Prüfungen begonnen, und ein Abbruch der Ausbildung sei ihr nicht mehr zumutbar. Zwar habe sie in der Vergangenheit das Alg II zu Unrecht von der Antragsgegnerin erhalten. Durch die über zweijährige Zahlung von Alg II trotz Studiums habe aber die Antragsgegnerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer völligen Einstellung der Leistungen entgegen stehe. Zumindest darlehensweise müsse die Antragstellerin deshalb weiter Alg II erhalten.

Sozialgericht Aachen
30.03.2007
Aktenzeichen: S 8 AS 25/07 ER

Sandra Stobbe

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