BGH grenzt Verantwortlichkeit für Abführung von Sozialbeiträgen ein.Der Geschäftsführer einer GmbH riskiert nach §266 a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn er Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß abführt.

Allerdings kann er dabei grundsätzlich nicht für Versäumnisse seiner Vorgänger verantwortlich gemacht werden, wie der Bundesgerichthof (BGH) in einem Urteil vom 11. Dezember 2001 (VIZR 123/00) hervorhebt. Die rechtliche Pflicht zur Abführung der Versicherungsbeiträge übernehme der Geschäftsführer erst mit seiner Bestellung, schreiben die Richter. Wollte man ihm dagegen das Verhalten seiner Amtsvorgänger zurechnen, würde dies die Strafbarkeit „in einer Weise ausdehnen, die mit dem Wortlaut des § 266 a StGB nicht in Einklang zu bringen ist“.

Die Richter entschieden damit zu Lasten der AOK Sachsen-Anhalt. Diese hatte Schadensersatz von dem früheren Geschäftsführer einer GmbH verlangt, weil er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten habe. Die Gesellschaft war allerdings schon in Zahlungsrückstand geraten, bevor der Beklagte zum Geschäftsführer bestellt worden war. Nachdem er das Amt übernommen hatte, konnten auch die laufenden Beiträge nicht mehr abgeführt werden. Wenig später wurde das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet.

Das Oberlandgericht Naumburg hatte die Ersatzforderung der Krankenkasse unter Berufung auf §823 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 266 a StGB für begründet erachtet, weil dem Beklagten das Verhalten seiner Amtsvorgänger zuzurechnen sei. Nach der Zurückverweisung durch den BGH müssen die Naumburger Richter nun abermals über den Fall befinden. Dabei wird auch eine Rolle spielen, ob die GmbH noch zahlungsfähig war,
als die laufenden Sozialbeiträge fällig wurden; nur dann nämlich greife die Strafvorschrift.

BGH zur Durchgriffshaftung bei GmbH-Gesellschafter

Helmut Hartung

Rechtsanwalt

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
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