Gibt ein Mieter beim Auszug aus der Wohnung einen Schlüssel weniger ab, als er beim Einzug vom Vermieter erhalten hat, so ist die Mietsache dennoch ordnungsgemäß zurückgegeben worden, wenn der Vermieter ohne Beeinträchtigung über der Wohnung verfügen konnte und auch keine unbefugte Benutzung des fehlenden Schlüssels zu erkennen ist. (Landgericht Köln, 12 S 298/00)
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