Geschäftsführer haftet erst ab Bestellung

BGH grenzt Verantwortlichkeit für Abführung von Sozialbeiträgen ein.Der Geschäftsführer einer GmbH riskiert nach §266 a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn er Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß...