Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die begehrte Liege ist von der Beklagten als Hilfsmittel zu leisten, weil sie der Sicherung der ärztlichen Behandlung dient.

Dem steht nicht entgegen, dass dies nur mittelbar der Fall ist, indem sie die Durchführung der erforderlichen gymnastischen Übungen durch die Mutter erleichtert. Die fehlende Eintragung im Hilfsmittelverzeichnis steht der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entgegen, wie der Senat und andere Senate des BSG seit ca 10 Jahren in ständiger Rechtsprechung entschieden haben. Die nach wie vor anders lautenden Richtlinien sind gleichwohl weder durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, noch durch die ministerielle Rechtsaufsicht geändert worden und führen zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung der sozialen Rechte der Versicherten, wie auch der vorliegende Fall deutlich erwiesen hat.

Der Senat konnte dennoch nicht abschließend entscheiden, weil es an Feststellungen dazu fehlt, ob auch weniger aufwendige Mittel ausgereicht hätten, um die Bewegungsübungen durchzuführen. Schließlich hat das LSG auch keine Feststellungen zur Notwendigkeit des Kostenaufwands der Höhe nach getroffen. Soweit die Beklagte allerdings im Revisionsverfahren erstmalig geltend gemacht hat, die streitige Therapieliege hätte wesentlich preisgünstiger angeschafft werden können, ist darauf hinzuweisen, dass es ausreichend ist, wenn der Versicherte den Kostenaufwand für angemessen halten durfte. Das ist beim Kläger der Fall, nachdem die Beklagte gegen den ihr übersandten Kostenvoranschlag der Höhe nach keine Einwendungen erhoben hatte.

SG Karlsruhe – S 3 KR 1806/03 –
LSG Baden-Württemberg – L 11 KR 1634/04 – – B 3 KR 25/05 R –

Sandra Stobbe

Rechtsanwältin

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