Der BGH hat mit Urteil vom 03.11.2004 über die Zustimmungspflicht des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung entschieden.

Die Parteien, beide Tierärzte, leben getrennt. Die beklagte Ehefrau war im Dezember 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen. Mit der Behauptung, es habe auch noch 1999 wirtschaftliche Gemeinsamkeiten zwischen den Parteien gegeben, hat der Kläger von der Beklagten für das Jahr 1999 die Zustimmung zur – für ihn mit einem wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM verbundenen – gemeinsamen steuerlichen Veranlagung begehrt und sich bereit erklärt, ihr daraus etwa entstehende steuerliche Nachteile zu ersetzen.

Im Unterschied zum Amtsgericht, das von einem dauernden Getrenntleben im Jahre 1999 ausgegangen ist und deshalb die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Seiner Auffassung zufolge ist die Frage, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung tatsächlich vorlagen oder nicht, nicht von den Zivilgerichten, sondern von Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten zu beurteilen. Die zwischen den Ehegatten aus dem ehelichen Pflichtenverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen – auch finanziellen – Rücksichtnahme folgende Pflicht zur Zustimmung bestehe unabhängig davon, ob die steuerlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gegeben seien.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Würde die – zivilrechtliche – Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die steuerrechtlich erforderlichen Umstände – etwa das nicht dauernde Getrenntleben – gegeben sind, so wäre hierüber durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen. Eine solchermaßen eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflichtung, dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung der zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
Das war hier nicht der Fall, weil zwischen den Parteien Anfang 1999 möglicherweise noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Eine solche würde einem dauernden Getrenntleben i.S. des § 26 Abs. 1 EStG entgegenstehen. Ob die vom Kläger angeführten Umstände für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft ausreichen, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern von den Finanzbehörden zu entscheiden.

Eigene Interessen der Beklagten werden durch die Zustimmung nicht verletzt. Denn die Verurteilung hierzu hat nicht zum Inhalt, daß die Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hätte, aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu bewerten wäre, wird der Beklagten vom Kläger nicht angesonnen. Die Zustimmungserklärung stellt vielmehr lediglich die Voraussetzung dafür dar, daß das Finanzamt zu überprüfen hat, ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen ist.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 – XII ZR 128/02

Sandra Stobbe

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Volker Wetzig

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