Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miterben nach der im Jahr 1993 verstorbenen Erblasserin (E), die Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, für das E der Vermächtnisnehmerin (V) ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt hatte. Nach Ausübung dieses Rechts legte V im Hinblick auf die für diesen Erwerb gegen sie festgesetzte Erbschaftsteuer erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend Klage zum Finanzgericht (FG). Die Kläger waren zu diesem Einspruchs- und Klageverfahren hinzugezogen bzw. beigeladen worden und ließen sich hierbei durch den Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt (R), vertreten.

Das finanzgerichtliche Verfahren endete mit einer tatsächlichen Verständigung über den gemeinen Wert des Vermächtniserwerbs. Das FG erklärte die außergerichtlichen Kosten der Kläger nicht für gemäß § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erstattungsfähig. Für seine Tätigkeit in dem Einspruchs- und Klageverfahren stellte R den Klägern nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte berechnete Gebühren in Höhe von 25 704,89 EUR in Rechnung.
Der BFH stellte fest, dass die Kosten nicht abzugsfähig sind.

BFH Urteil vom 20.06.2007
AZ II R 29/06

Leif Debor

Rechtsanwalt

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