Das LG Hamburg hatte über einen Streit zwischen Vermieter und Mieter zu entscheiden. Der Vermieter machte Schadensersatz geltend, weil der Mieter 32 Dübellöcher im Bad angebracht hatte.
Das Gericht wies die Klage ab.

Zwar sei die Zahl von 32 Dübellöchern abstrakt gesehen als recht hoch anzusehen, führte das Gericht aus, jedoch dürfe die Frage, ob der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache überschritten worden sei, nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werden. Maßgeblich sei hierfür eine Einzelfallbetrachtung.

Das Bad habe vermieterseits außer den reinen Sanitärgegenständen Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne keine der sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände enthalten. Daher sei es hier nicht als vertragswidrig anzusehen, wenn der Mieter die oben genannten Gegenstände selbst angebracht habe, um das Badezimmer bestimmungsgemäß nutzen zu können. Bei den Gegenständen habe es sich auch um Gegenstände gehandelt, die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehörten und dessen bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichten. Darin könne keine Vertragsverletzung seitens des Mieters gesehen werden.

Datum: 17.05.2001
Aktenzeichen: 307 S 50/01

Helmut Hartung

Rechtsanwalt

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
Willig, Koch & Kollegen GbR
Hildesheimer Straße 124

30880 Laatzen

Telefon: (05 11) 87 57 27 0
Telefax: (05 11) 87 11 02