Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Eibe (Taxus), die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützt ist und im Garten eines Wohnhauses steht, gefällt werden darf, weil von ihren giftigen Beeren und Nadeln eine Gefahr für die ein bzw. drei Jahre alten Kinder der Kläger ausgeht, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann.

Die Kläger hatten ihren an die Stadt Aachen (Beklagte) gerichteten Antrag auf Erteilung der Fällgenehmigung damit begründet, dass es sich bei der Eibe um eine giftige Pflanze handele. Wenn ihre Kinder Beeren oder Nadeln in den Mund nähmen und schluckten, bestünde die Gefahr von ernstzunehmenden, unter Umständen sogar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt. Sie bestätigte zwar die Giftigkeit von Eiben, vertrat aber die Auffassung, die Beseitigung des Baums sei nicht erforderlich, weil den Klägern andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr möglich und zumutbar seien. Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage statt.

Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht habe die Stadt zu Recht verpflichtet, die Fällgenehmigung zu erteilen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen den Klägern zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar seien, erfordere eine einzelfallbezogene Abwägung aller im konkreten Fall erheblichen Umstände. In diese Abwägung seien auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Hier falle diese Abwägung zugunsten der Kläger aus. Diese hätten ein berechtigtes Interesse daran, den eigenen Garten als geschützten Raum für ihre Kinder nutzen zu können. Die Errichtung einer Absperrung um den Baum hätte hier zur Folge, dass ein erheblicher Teil des ohnehin eher kleinen Grundstücks den Kindern als Spielfläche entzogen würde. Die von der Stadt im Übrigen vorgeschlagene Umhüllung des Baums mit einem Netz sei nicht hinreichend wirksam; eine lückenlose Beaufsichtigung zweier Kleinkinder sei kaum möglich und auch nicht zumutbar.

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

30.01.2008
8 A 90/08

Sandra Stobbe

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