BFH, Urteil vom 09.07.2003, AZ: V R 57/02

Das Finanzamt kann gemäß § 240 AO Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des säumigen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis erheben, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Außerdem verfolgt die Vorschrift den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten.
Der BFH hat in dem o.a. Urteil entschieden, dass Säumniszuschläge für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen auf Antrag grundsätzlich aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO um die Hälfte zu ermäßigen sind, da der Zweck dieser Zuschläge, nämlich den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, ohnehin nicht mehr erreicht werden könne. Dabei hat der BFH – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – diese Grundsätze auch auf den Fall erstreckt, dass der zahlungsunfähige Arbeitgeber rückständige Lohnsteuer, die er für seinen Arbeitnehmer an das Finanzamt abzuführen hat, schuldet.

Tip:

Legen Sie bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz Zahlungsunfähigkeit innerhalb eines Monats ab Zugang des Steuerbescheides Einspruch beim Finanzamt ein und beantragen Sie den Erlaß der Säumniszuschläge. Wenn Sie die Einspruchsfrist versäumen, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Dies hat zur Folge, dass eine sachliche Überprüfung der Steuerfestsetzungen nur noch dann zugelassen ist, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren ( BFH Urt. vom 30.04.1981, VI R 169/78). Diese Voraussetzungen hat der BFH in dem entschiedenen Fall verneint, so dass eine Herabsetzung der Säumniszuschläge nach Versäumung der Einspruchsfrist nicht mehr möglich war.

Leif Debor

Rechtsanwalt

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
Willig, Koch & Kollegen GbR
Hildesheimer Straße 124

30880 Laatzen

Telefon: (05 11) 87 57 27 0
Telefax: (05 11) 87 11 02