Internetnutzer haben für die über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen einzustehen. Der Anschlussinhaber müsse zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen, zumindest solche, die eine Standardsoftware erlaube.

Im vorliegenden Fall stand zweifelsfrei fest, dass rechtlich geschützte Musiktitel über den Internetanschluss eines Familienvaters illegal online verfügbar gemacht wurden. Offen blieb, ob seine Kinder, deren Freunde oder unbefugte Dritte diese Urheberrechtsverletzungen über den heimischen W-LAN-Anschluss begingen. Das OLG Düsseldorf lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe des Familienvaters daher wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

OLG Düsseldorf
Beschluß vom 20.12.2007
AZ I – 20 W 157/07

Leif Debor

Rechtsanwalt

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