GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNG: Ein Autofahrer kann von der Straßenverkehrsbehörde keine „Rabatt“ verlangen, wenn er Nachts die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat, weil es sich bei diesem Delikt auch im Dunkeln um eine „beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ handelt.

Im verhandelten Fall wollte ein Ertappter statt eines Fahrverbots eine höhere Geldstrafe „aushandeln“

(Oberlandgericht Rostock, Az.: 2 Ss OWi 23/01 I 58/01).

Volker Wetzig

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