Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben. Für die Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Im Fall wollte eine Mutter, die ihrem minderjährigen Kind, das beim Vater lebte, unterhaltspflichtig war, die Unterhaltszahlungen nicht mehr leisten. Ihre Begründung: Sie sei arbeitslos und verfüge nicht mehr über die entsprechenden finanziellen Mittel. Sie reichte daher beim Gericht eine Abänderungsklage ein, mit der sie die Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht begehrte.

Sie hatte mit ihrem Begehren nur teilweise Erfolg, denn das Oberlandesgericht Brandenburg setzte ein monatliches fiktives Einkommen von 1.000 EUR an und verurteilte die Mutter zur Zahlung von 160,- EUR Unterhalt.

Die Mutter habe nicht ausreichend Anstrengungen unternommen ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Soweit sie keine Arbeit habe, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen.

Zu den Arbeitsplatzbemühungen gehöre neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u. Ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar seien. Denn der Arbeitsuchende müsse praktisch die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden. Dabei dürften sich die Bewerbungsbemühungen nicht auf den Wohnort des Unterhaltspflichtigen beschränken.

Wenn ein Unterhaltsschuldner etwa aus finanziellen Gründen gehindert wäre, 20 bis 30 Bewerbungen im Monat unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen zu versenden, sei er gehalten, daneben auch kostengünstigere Formen der Bewerbung zu nutzen. Dabei könne dahinstehen, ob dies mit hinreichender Erfolgsaussicht dadurch geschehen könnte, sich bei potenziellen Arbeitgebern zunächst schriftlich zu bewerben und für den Fall, dass eine Einstellung in Betracht komme, die Übersendung von weiteren Unterlagen in Aussicht zu stellen. Denn jedenfalls bestehe im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel die Möglichkeit, sich auch unter Zuhilfenahme des Internets bzw. per E-Mails zu bewerben. Dabei könnten weitere Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse als Anlage elektronisch kostengünstig übermittelt werden. Von der Möglichkeit, sich per E-Mail zu bewerben, habe die Mutter auch nur zum Teil Gebrauch gemacht.

Arbeitsplatzbemühungen in dem dargestelltem Umfang habe die Mutter nicht entfaltet. Daher müsse sie sich wegen unterlassener Erwerbsbemühungen ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1.000 EUR monatlich zurechnen lassen.

Angaben zum Gericht:
Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 28.02.2006
Aktenzeichen: 10 UF 133/05

Sandra Stobbe

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Volker Wetzig

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