Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, in einer wirtschaftlichen Krise seines Unternehmens die Beschäftigungsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer zu beenden, um einer Strafbarkeit wegen „Vorenthaltens von Arbeitsentgelt“ zu entgehen.
Dies schreibt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11. Dezember 2001 ( VI ZR 350/00) zum Anwendungsbereich des § 266a Strafgesetzbuch. Der Straftatbestand könne zwar auch durch eine Unterlassung verwirklicht werden. Diese könne sich aber allein auf die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge beziehen. Voraussetzung einer Strafbarkeit sei, dass der Unterlassungstäter sich zu einem Zeitpunkt, „zu dem er noch handlungsfähig war“, selbst in die Lage der Zahlungsunfähigkeit gebracht habe. Ferner müsse ihm dieser Umstand bewusst gewesen sein und er ihn „billigend in Kauf genommen“ haben. Der Zivilsenat stellte ferner klar, dass eine Krankenkasse, die einen früheren Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt,
die Darlegungslast für eine von ihr behauptete Zahlungsfähigkeit trage.
Eine Umkehr der Beweislast komme nicht in Betracht.

Manfred Koch

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