Das Büro eines störenden Handwerksbetriebes darf in einem Allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Rhein-Hunsrück-Kreis dessen Nachbarn erteilt hatte. Der Nachbar ist Inhaber eines Handwerksbetriebes für Heizungsbau, Sanitär, Gas und Wasser. Das Lager und ein Direktverkauf für Material befinden sich einige Kilometer entfernt in einer anderen Gemeinde; an seinem Wohnort wollte der Nachbar einen Dachraum zur Nutzung als Büro ausbauen. Der Beklagte erteilte die Genehmigung mit der Einschränkung, dass die Büronutzung keine Ausstellung, Kundenbetreuung, Lagerung und keinen über den normalen Postverkehr hinausgehenden Lieferverkehr umfassen dürfe. Der Kläger ist mit dieser Genehmigung nicht einverstanden. Die Grundstücke lägen in einem Allgemeinen Wohngebiet. Dort seien nur nichtstörende Gewerbebetriebe zulässig, aber keine Handwerksbetriebe wie der seines Nachbarn. Die Nutzung als Büro führe außerdem zu erheblichem An- und Abfahrtsverkehr, der für ihn unzumutbar sei. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob er Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei zwar zutreffend, so die Richter, dass störende Handwerksbetriebe in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien. Allerdings sei die Nutzung des Büros in dieser Hinsicht getrennt von der Nutzung des weit entfernten Materiallagers zu betrachten. Von der Nutzung des Büros seien keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten, zumal alle störenden Tätigkeiten ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen worden seien.

Verwaltungsgericht Koblenz
06.03.2007
Aktenzeichen: 7 K 510/06.KO

Sandra Stobbe

Rechtsanwältin

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