Das AG Neustadt am Rübenberge hat über die Geltendmachung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden ( AZ 47 C 1996/02 ).

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 198,90 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG. zu.

Nach den vorgenannten Vorschriften kann der Kläger die von der Firma … in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 762,12 Euro abzüglich ersparter Eigenaufwendungen (76,21 Euro) erstattet verlangen.

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Firma … steht der Geltendmachung durch den Kläger nicht entgegen. Aufgrund der nicht mit Substanz bestrittenen Rückabtretung der Schadensersatzansprüche durch die Firma … ist der Kläger aktivlegitimiert.
Weiter wenden die Beklagten ohne Erfolge ein, dass die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe zu erstatten seien, weil die Kosten unangemessen hoch seien und der Kläger vor der Anmietung des Pkws bei der Firma … keine Vergleichsangebote anderer Vermieter eingeholt habe. Insoweit folgte das Gericht den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 07.05.1996 (NJW 1996, S. 1958). Danach verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (BGH a.a.O., S. 1959). Hierfür sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Kläger hat das Fahrzeug nach seinen Angaben bei dem Vermieter seines Vertrauens angemietet. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten – für den Kläger ohne weiteres erkennbar – außerhalb des Üblichen liegen, sind nicht schon deshalb gegeben, weil die Firma Europcar einen ähnlichen Mietwagen zu günstigeren Konditionen angeboten hätte. Insoweit haben die Beklagten über das Angebot der Firma Europcar hinaus auch keine weiteren günstigeren Anbieter genannt. Eine Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten oder die Erkundigung nach besonders günstigen Tarifen ist vorliegend insbesondere auch im Hinblick auf die kurze Mietdauer von 5 Tagen zu verneinen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Mietwagen nicht um ein besonders teures Fahrzeug handelt.
Allerdings muss der Kläger sich ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen (vgl. Palandt, bürgerliches Gesetzbuch, 62 Aufl., § 249 Rn. 32), die das Gericht in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 20. 03. 2003 (VersR 01, S. 206, 208) auf 10% des Mietwagenkosten (76,21 Euro) schätzt.

Von dem danach errechneten Schadensbetrag in Höhe von 685,91 Euro ist der bereits gezahlte Betrag von 487,01 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich noch ein Restbetrag von 198,90 Euro ergibt.

Die Beklagten haben darüber hinaus auch die Mahnauslagen in Höhe von 5,00 Euro als Verzugsschaden gemäß § 208 Abs. 2, 286 BGB zu erstatten.

Volker Wetzig

Rechtsanwalt

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