Das Bundesarbeitgericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer während des Insolvenzverfahrens aus dem mit Wirkung für die Masse fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausschied. Der Insolvenzschuldner hatte eine Versorgungszusage erteilt, die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wurde. Die Versicherung sollte nach den in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen unwiderruflich werden, wenn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Das war beim Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht der Fall. Zwischen Insolvenzverwalterin und ausgeschiedenem Arbeitnehmer kam es zum Streit darüber, wem die Rechte aus der Versicherung zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Vorbehalt des Widerrufes in derartigen Fällen nicht bei „insolvenzbedingtem Ausscheiden“ (Urteile vom 8. Juni 2005 – IV ZR 30/04 – und vom 3. Mai 2006 – IV ZR 134/05 -; ebenso Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 – IX ZR 85/04 -). Folge dieser Auffassung ist, dass in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers besteht. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts will von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen. Er hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch „für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer“?

Bundesarbeitsgericht
22.05.2007
3 AZR 334/06

Leif Debor

Rechtsanwalt

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