Der BGH hat sich in einem Urteil vom 24.05.2007 mit der Frage beschäftigt, wer im Falle der Insolvenz eines Ehegatten das steuerliche Wahlrecht auf getrennte bzw. gemeinsame Veranlagung wahrnimmt.

Klägerin war eine Ehefrau, über das Vermögen des Ehemannes war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die vom Insolvenzgericht eingesetzte Treuhänderin des Ehemannes verweigerte eine gemeinsame Veranlagung, so dass die Ehefrau die Treuhänderin auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verklagte. Der BGH wies die Klage ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder übergehe. Hierunter falle auch das steuerliche Wahlrecht der gemeinsamen bzw. getrennten Veranlagung. Es handele sich nicht um ein höchstpersönliches Recht der Eheleute.

BGH Urteil vom 24.05.2007
AZ IX ZR 8/06

Leif Debor

Rechtsanwalt

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