Der BFH hat mit Beschluß vom 16.01.2008 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Anrechnung spanischer Erbschaftststeuer auf die deutsche Erbschaftssteuer auch noch bei Erbfällen aus dem Jahr 1999 zu erfolgen hat.

Die Klage, mit der die Klägerin verlangt hatte, die spanische Steuer auf die (niedrigere) deutsche Steuer anzurechnen, anstatt sie wie eine Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, und den die deutsche Steuer übersteigenden Betrag zu erstatten, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer gemäß § 21 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) komme gemäß Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift nicht in Betracht, da das in Spanien angelegte Kapitalvermögen nicht unter § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) falle und daher kein Auslandsvermögen sei. Die auf den Streitfall anzuwendende Definition des Auslandsvermögens in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG sei gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar komme es bezüglich des in Spanien angelegten Kapitalvermögens zu einer Doppelbesteuerung, weil es in Spanien als Inlandsvermögen besteuert worden sei; es sei jedoch nicht Aufgabe des deutschen Fiskus, andere Staaten zu subventionieren. Ob der Abzug der spanischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit rechtmäßig sei, könne wegen des Verböserungsverbots auf sich beruhen.

Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt. Deutsche Erben, die Vermögen in Spanien geerbt haben, sollten sich auf das Verfahren beim BFH berufen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

BFH Beschluß vom 16.01.2008
AZ II R 45/05

Leif Debor

Rechtsanwalt

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