Ein Besichtigungsanspruch setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter den Besichtigungszweck so konkret angibt, dass für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung abzusehen ist.

Das AG Hamburg hat die Klage des Vermieters auf Zugang zur Wohnung abgewiesen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtes des Mieters auf Unverletzlichkeit der Wohnung muß der Vermieter das Besichtigungsrecht grundsätzlich schonend ausüben. Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermines zu machen. Der Vermieter im entschiedenen Fall wollte hier mehrfach hintereinander die Wohnung besichtigen, was das AG Hamburg ablehnte.

Urteil vom 23.02.2006
AZ 49 C 513/05

Helmut Hartung

Rechtsanwalt

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